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![[Under Construction]](images/undercon.gif)




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§ 326 StGB
Unerlaubte Abfallbeseitigung
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Auszug -
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1] |
Wer unbefugt Abfälle,
die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren
gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd
sind,3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig
radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein
Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen
oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden
c) außerhalb einer dafür vorgesehenen Anlage .....
lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
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2] |
Ebenso wird bestraft,
wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die
erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt.
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3] |
Wer radioaktive
Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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4] |
In den Fällen der
Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
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5] |
Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
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6] |
Die Tat ist dann
nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere
auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen,
wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. |
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