|
![[Under Construction]](images/undercon.gif)




| |
§ 324 a
StGB Bodenverunreinigung
|
1] |
Wer unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen
läßt oder freisetzt und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere,
Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu
schädigen oder
2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
|
|
2] |
Der Versuch ist
strafbar.
|
| 3] |
Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. |
|